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Hundekontrolle

Hundegesetz und -kontrolle
Das neue Hundegesetz (HuG) ist per 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die Hundehalterinnen und Hundehalter werden vermehrt in die Pflicht genommen. Für den Vollzug des HuG sind in erster Linie die Gemeinden verantwortlich und somit auch für die Erhebung der Hundetaxe zuständig.

Pflichten der Hundehaltenden
Die Hundehaltenden
  • sind verpflichtet, ihren Hund innert 10 Tagen (ab drittem Lebensmonat) bei ihrer Wohngemeinde anzumelden und in der Datenbank AMICUS zu registrieren. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von allen Mutationen wie Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes, Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden.
  • müssen bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) abgeben.
  • von Hunden die als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ gelten, muss vor dem Erwerb eine Halteberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst beantragt werden.

AMICUS-Datenbank
Seit Anfang 2016 ist die neue Hundedatenbank AMICUS in Betrieb. Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind innert 10 Tagen sowohl den Einwohnerdiensten als auch dem AMICUS (info@amicus.ch oder 0848 777 100) zu melden.

Hundetaxte
Die Hundetaxte von CHF 120 wird jeweils im Mai in Rechnung gestellt. Das Hundejahr dauert immer vom 01.05. bis 30.04 des Folgejahres. Für Hunde, welche zwischen dem 1. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§ 21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 Huv). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.

Befreiung von der Hundetaxte
Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann
  • Lawinenhunde, Katastrophen- und Flächenhunde (Einsatznachweis REDOG/ ARS Alpine Rettung Schweiz)
  • Blindenführhunde (Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde)
  • Behindertenhunde (Le Copain)
  • Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
  • Diensthunde (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps)
  • zu vermittelnde Hunde im Tierheim
Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit.

Webseite Kanton Aargau

Preis

120.00

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt_fur_neue_Hundehalterinnen_und_Hundehalter.pdf Download 0 Merkblatt_fur_neue_Hundehalterinnen_und_Hundehalter.pdf
Hunde_mit_erhohtem_Gefaehrdungspotenzial.pdf Download 1 Hunde_mit_erhohtem_Gefaehrdungspotenzial.pdf
AMICUS_Prozessubersicht_Hundehalter.pdf Download 2 AMICUS_Prozessubersicht_Hundehalter.pdf
Broschure_Hunde_im_Aargau.pdf Download 3 Broschure_Hunde_im_Aargau.pdf
Standorte_Robidog-Kasten_22.02.2023.pdf Download 4 Standorte_Robidog-Kasten_22.02.2023.pdf