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Fristerstreckung Steuererklärung

Hier können Sie die Einreichungsfrist für die Steuererklärung unter Angabe von Gründen verlängern.

Klicken Sie dazu auf das blaue Symbol neben dem Wort "Online" oder benutzen Sie den Download Link, der Sie zur kantonalen eFrist Website führt.


Einheitliche Praxis für die Einreichung der Steuererklärung. Die Steuererklärung natürlicher Personen 2020 ist bis zum 31. März 2021 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG resp. § 65 Abs. 1 StGV). Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni 2021 keine Mahnungen. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2021 keine Gesuche gestellt werden. Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2020 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2021 (ausge¬nommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer).

Diese Praxis gilt auch für zukünftige Steuerperioden.

Aktionen

Zugehörige Objekte

Bemerkung

Alle mit einem * gekennzeichneten Felder sind obligatorisch auszufüllen.

Verfahren

Wenn Sie keinen gegenteiligen Bescheid erhalten, ist die Fristverlängerung vom Gemeindesteueramt genehmigt worden.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.